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Old 03-15-2023, 08:04 AM   #1
Leonatus
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Ebooks und Presserecht

Zufällig bin ich über einen Artikel über Presserecht gestolpert. Darin wurde als selbstverständlich dargestellt, dass das Presserecht auch für die Veröffentlichung von Ebooks gilt.
Presserecht ist Ländersache. Z. B. für Brandenburg gilt danach § 8 LPresseG. In Abs. 1 ist Folgendes geregelt:
Quote:
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.
Dabei definiert § 7 Abs. 1 LPresseG:
Quote:
Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Demnach wäre wohl bei der Veröffentlichung von bearbeiteten gemeinfreien Ebooks die Frage, wer als "Herausgeber" anzusehen ist. Dessen Name müsste mit Anschrift "auf" dem Druckwerk erscheinen, also wohl im Ebook enthalten sein.
Ich würde meinen, dass derjenige, der ein Buch zur Veröffentlichung bearbeitet hat, als Herausgeber zu betrachten wäre; evtl. könnte man auch die Betreiber der MR-Plattform als solchen sehen.
Soweit ich es beurteilen kann, ist es aber weder hier noch auf ähnlichen Plattformen üblich, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Sicherlich hat man sich schon einmal mit diesen Fragen befasst; ich konnte aber zunächst nichts dazu finden.
Habe ich etwas übersehen?
Leonatus is offline   Reply With Quote
Old 03-20-2023, 05:14 AM   #2
Leonatus
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Niemand hat eine Meinung? - Hm, das beunruhigt mich.
Sollte das stimmen, worauf ich hingewiesen habe, so hätte es weitere Konsequenzen,
beispielsweise hinsichtlich der beliebten Praxis, nach dem OCR die Titelseite exakt in der Weise wiederzugeben, wie der Verlag sie bei der Herausgabe der Druckversion gestaltet hat. Die Gemeinfreiheit einer Schrift erlaubt zwar, den Inhalt nach Belieben zu gestalten, zu verändern, zu korrigieren, Stellen wegzulassen, zu übersetzen usw., aber sie erlaubt keinen Eingriff in bestehende Rechte, etwa am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder Namensrechte. Die digitale Veröffentlichung ist gerade nicht vom ursprünglichen Herausgeber der Druckversion bewirkt oder genehmigt worden; Letzteres kann auch kaum unterstellt werden, und durch das OCR kommen nahezu automatisch auch Veränderungen gegenüber der Druckversion hinein. Wie etwa, wenn 1920 ein Buch vom Rowohlt-Verlag herausgegeben wurde, das dann gemeinfrei geworden und hier mit genau abgebildeter Titelseite hochgeladen worden ist, wenn derselbe Verlag auf die Idee kommt, dasselbe Buch heute neu zu veröffentlichen - vielleicht mit geänderter Rechtschreibung, wodurch neue Urheberrechte begründet werden?
Mir scheint es angezeigt, die hiesigen Veröffentlichungen lieber vollständig dem (OCR-)Bearbeiter zuzuordnen.
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